Satzung

Bevor ihr euch die Satzung durchlest: Ich hatte keine Zeit die Satzung zu �nder, das hei�t diese Version ist dieselbe, die auf dem letzten Treffen vorgelesen wurde. In der n�chsten Ausgabe wird es eine neue Version geben die zu 99,8% fest ist.

Vereinssatzung (Unbeschlossen)
Amiga-User-Club-Hof, Sitz Hof

�1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, seinen Mitgliedern und Ausenstehenden den Umgang mit Amiga-Personal-Computern (oder Kompatible) n�herzubringen, und insbesondere auch die Jugend dazu zu bewegen sinnvolle T�tigkeiten mit Amiga-Personal-Computern (oder Kompatible) zu verrichten. Und die Geselligkeit unter den Mitgliedern zu f�rdern.
(2) Der Verein ist gegen Raubkopiererei (Piratie), Gewalt und Pornografie insbesondere durch die Daten-Fern- �bertragung (z.B.: Internet), und versucht Kinder, Jugendliche und auch Erwachsene davon fernzuhalten.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Treffen f�r Erfahrungsaust�usche
b) Durchf�hrung von Workshops,
c) Abhalten von Vortr�gen
d) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausfl�gen
e) Verbreitung der Disketten-Zeitung "Clubdisk"
f) F�rderung der Clubmailbox "Fantastic"

�2 Name und Sitz des Vereins, Gesch�ftsjahr

(1) Der Verein f�hrt den Namen "Amiga-User-Club-Hof", in Kurzform "AUCH" genannt, und hat seinen Sitz in Hof. Der Verein soll vorerst nicht in das Vereinsregister aufgenommen werden. Da zur Zeit kein Interesse besteht.
(2) Das Gesch�ftsjahr ist das Kalenderjahr.

�3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden der den Vereinszweck unterst�tzen will.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Ma�e Verdienste f�r den Verein erworben haben, k�nnen durch Beschlu� der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder -sie nehmen an den Veranstaltungen aktiv teil-, die aus jeder Altersklasse stammen d�rfen.
(5) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht am Computer bet�tigen aber im �brigen die Interessen des Vereins f�rdern.

�4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, sowie passive Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren und alle Gr�ndungsmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschu� und der Mitgliederversammlung Antr�ge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl�sung oder beim Erl�schen des Vereins d�rfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zur�ckerhalten.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kr�ften zu f�rdern,
b) das Vereinseigentum schonend und f�rsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

�5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. �ber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschu� mit einfacher Stimmenmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschu� die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endg�ltig.
(2) Der �bertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt mu� dem Vorstand bis sp�testens 31.12. des laufenden Gesch�ftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Gesch�ftsjahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschlu�.
(4) Die Austrittserkl�rung hat schriftlich gegen�ber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine viertelj�hrliche K�ndigungsfrist zum Schlu� des Kalenderjahres einzuhalten.
(5) Der Ausschlu� erfolgt,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monatsbeitr�gen im R�ckstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Versto� gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wgen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder au�erhalb des Verinslebens,
d) wegen groben unkameradschaftlichem Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin ber�hnenden Gr�nden.
(6) �ber den Ausschlu�, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zun�chst der Vereinsausschu� mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorw�rfen zu �u�ern. Der Ausschlie�ungsbeschlu� ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gr�nde durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(7) Gegen diesen Beschlu� ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung mu� innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschlie�ungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur pers�nlichen Rechtfertigung zu geben.
(8) Wird der Ausschlie�ungsbeschlu� vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschlu� sei unrechtm��ig.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erl�schen alle Anspr�che aus dem Mitgliedschaftsverh�ltnis, ungeschadet des Anspruchs des Vereins auf r�ckst�ndige Beitragsforderungen. Eine R�ckwehr von Beitr�gen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

�6 Aufnahmegeb�hr und Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegeb�hr und einen Jahresbeitrag deren H�he vom Vereinsauschu� festgesetzt werden.
(2) Der Beitrag ist auch dann f�r ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied w�hrend des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst w�hrend des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst w�hrenddes Gesch�ftsjahres eintritt.
(3) neu eintretende mitglieder sind erst dann berechtigt aktiv im Verein mitzuwirken, wenn die Aufnahmegeb�hr vollst�ndig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gew�hren.
(4) Der Vereinsausschu� hat das Rcht, ausnahmsweise bei Bed�rftigkeit die Aufnahmegeb�hr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Ma�nahmen steht dem Vereinsauschu� unter denselben Voraussetzungen auch bez�glich des Jahresbeitrags zu.
(5) Bis zum 1.5. des Gesch�ftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die H�lfte des Jahresbeitrags zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis sp�testens 1.8. des laufenden Jahres zu bezahlen.
(6) Die aktive Beteiligung im Vereinsgeschehen kann duch den Vorstand vor Bezahlung des halben Jahrsesbeitrags untersagt werden.

�7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. der Vereinsausschu�,
3. die Mitgliederversammlung,
4. die Redaktion der "Clubdisk"
5. die SysOp`s der Clubmailbox "Fantastic"

�8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftf�hrer,
d) dem Kassier,
e) dem Chefredakteur der "Clubdisk"
f) der SysOp der Clubmailbox "Fantastic"
(2) Der Vorstand wird gerichtlich und au�ergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand f�hrt die laufenden Gesch�fte des Vereins. Im obliegt die Verwaltung des Vereinsverm�gens und die Ausf�hrung der Vereinsbeschl�sse.
(4) Zum Abschlu� von Rechtsgesch�ften, die den Verein nichtmit merh als 1000.- DM belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollm�chtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gil im Innenverh�ltnis jedoch nur f�rd den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. F�rd en Abschlu� von Rechtsgesch�ften, die den Verein mit mehr als 2000.- DM belasten, und f�r Dienstvertr�ge bracuht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses. F�r Frundst�cksvertr�ge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschr�nkt, als hierf�rdie Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(5) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und f�hrt Buch �ber die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bed�rden der Unterschrift des Dassiers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(6) Die "Clubdisk" untersteht dem Chefredakteur
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f�r dei Dauer von zwei Jahren gew�hlt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gew�hlt ist. Die Wiederwahl ist m�glich.
(8) Der Vorstand fa�t seine Beschl�sse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlu�f�hig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlu�unf�higkeit, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlu�unf�higkeit mu� der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne R�cksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlu�f�hig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlu�f�higkeit hinzuweisen. Der Vorstand fa�t die Beschl�sse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei STimmengleicheit entscheidet die Stimme des Leiers.
(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die �brigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur n�chsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

�9 Der Vereinsausschu�

(1) Dem Vereinsauschu� geh�ren die Vorstandsmitglieder und zwei witere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gew�hlte mindestens 16 j�hrige Vereinsmitglieder an.
(2) Der Vereinsausschu� ist f�r die in der Satzung niedergelegten () und f�r die ihm von der Migliederversammlung �bertragenen Aufgaben zust�ndig.
(3) F�r die Einberufung und die Beschlu�fassung gilt �X entsprechend.
(4) Bei Ausschieden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gew�hlten Ausschu�mitglieder ernennt der Verinsausschu� von sich aus einen Ersatzmann bis zur n�chsten Mitgliederversammlung.

�10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die oerdentliche Mitgliederversammlung ist einmal j�hrlich, m�glichst im ersten Viertel des kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von Mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine au�erordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gr�nde schriftlich verlangt. In diesem Fall sind Mitglieder unter bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von midestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlu�f�hig, wenn mindestens ein Drittel s�mtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlu�unf�higkeit mu� der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mitderselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne R�cksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlu�f�hig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlu�f�higkeit hinzuweisen.

�11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschuses,
2. die Wahl von zwei kassenpr�fern auf die Dauer von zwei jahren. Die jederzeit zu �berpr�fen. �ber die Pr�fung der gesamten Buch- und kassenf�hrung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Pr�fungsberichts der Kassenpr�fer und Erteilung der Entlastung.
4. Aufstellung des haushaltsplanes.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Aufstellung eines Plans, f�r Weiterbildungen, Workshops, Seminare und Veranstaltungen.
7. Die Beschlu�fassung �ber Satzungs�nderunden und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Stazung �bertragenen Angelegenheiten.
8. Beschlu�fassung �ber die Aufl�sung des Vereins.

�12 Beschlu�fassung der Mitgliederversammung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung f�hrt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschl�sse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der STimmabgabe ist unzul�ssig.
(3) Die Beschlu�fassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstand- und Vereinsausschu�mitglieder sowie der Kassenpr�fer erfolgt geheim, wennein Mitglied darauf antr�gt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) F�r die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschu�mitglieder sowie der Kassenpr�fer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen g�ltigen Stimmen erforderlich. fIm zweiten Wahlgang ist gew�hlt, wer die meisten g�ltigen abgegebenen Stimmen auf scih vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen f�r die in Absatz 5 aufgef�hrten �mter und erreicht keine die einfache mehrheit der abgegebenen g�ltigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten g�ltigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gew�hlt, wer die meisten g�ltig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

�13 Die Redaktion der "Clubdisk"

�14 Die SysOp`s der Clubmailbox "Fantastic"

�15 Beurkundung von Beschl�ssen; Niederschriften

(1) Die Beschl�sse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftf�hrer zu unterzeichnen. ( �ber jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftf�hrer zu unterzeichen ist.

�16 Satzungs�nderung

Eine �nderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei er Einladung ist die Angabe des zu �ndernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschlu�, der eine �nderung der Satzung enth�lt, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

�17 Verm�gen

(1) Alle Beitr�ge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschlie�lich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh�ltinm��ig hohe Verg�tungen beg�nstigt werden.

�18 Vereinsaufl�sung

(1) Die Aufl�sung des Vereins erfolgt durch Beschlu� der Mitgliederversammung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen f�rdei Aufl�sung stimmen m�ssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Gesch�fte drei Liquidatoren.
(3) Bei Aufl�sung des Vereins, bei seinem Erl�schen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks f�llt das Verm�gen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsammen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Scacheinlagen �bersteigt, an die Stadt Hof, die es ausschlie�lich und unmittelbar f�rdie F�rderung des �ffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat.

(OUZO) P.S.: F�r diesen Text ging einer der sch�nsten Tage in diesem Jahr verloren :-) ich schwitze jetzt noch wenn ich daran denke.